Gewerblicher Edelmetallverkehr und Umsatzsteuer
Gemäß §13 b Abs.2 Nr.9 Umsatzsteuergesetz unterliegen künftig alle Umsätze mit Gold oder goldhaltigen Produkten nach Zolltarif 7108 und 7109 mit mehr als 325/oo Goldgehalt dem sog. Reverse Charge Verfahren. Damit geht die Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über.
Er ist künftig Umsatzsteuerschuldner, zugleich steht ihm aber auch der Vorsteuerabzug aus dem Rechnungsbetrag zu. Im Zolltarif Kap. 71 wird festgelegt dass ALLE Legierungen mit einem Platingehalt grösser als 2% als Platinlegierung behandelt werden, unabhängig wie hoch der Goldgehalt ist.
Als "Platin" gelten alle Platinmetalle. Pt,Rh,Pd,Ir,Ru,Os. Diese Regelung betrifft nur Umsätze die zwischen Unternehmen getätigt werden.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.
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